Satzung

§1  Der Verein

  1. führt den Namen Gewerbeverein Rheinbach.
  2. Sitz des Vereins ist Rheinbach.
  3. Der Verein ist unter Nr. 336 in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

§2

  1. Zweck des Vereins ist
    a) die Förderung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder,
    b) die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, anderen Bevölkerungsgruppen und Behörden,
    c) die Pflege des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder,
    d) die Information der Mitglieder über sie geschäftlich interessierenden Fragen und die Förderung des Informationsaustauschs unter den Mitgliedern.
  2. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und religiös neutral.

§3

  1. Die Mitgliedschaft im Verein können erwerben
    a) selbstständige Kaufleute, Gewerbetreibende, Handwerker, Fabrikanten und Freiberufler,
    b) Handelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH, AG, KGaA),
    c) Genossenschaften,
    d) sonstige Körperschaften, sofern sie ihren Wohnsitz, ihre geschäftliche Niederlassung, auch ihre Zweigniederlassung, oder ihren Sitz in Rheinbach haben.
  2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes.
    Eine Ablehnung der Aufnahme muss dem Bewerber schriftlich mitgeteilt werden. Erhebt der Bewerber innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen die Ablehnung, so entscheidet über die Aufnahme die nächste Mitgliederversammlung. Die Wiederaufnahme eines aufgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieds erfolgt stets durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  4. Wer als vertretungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied ein körperschaftliches Mitglied (Absatz 1 Buschstabe b, c und d) vertritt, kann nicht auch persönliches Mitglied sein.
  5. Auf Verlangen des Vorstandes haben körperschaftliche Mitglieder eine oder mehrere Personen schriftlich zu benennen, die berechtigt sind, für sie in den Organen des Vereins die Mitgliedsrechte auszuüben und rechtsverbindliche Erklärungen für sie abzugeben. Die körperschaftlichen Mitglieder gelten durch die von ihnen Benannten solange ordnungsgemäß vertreten, als nicht dem Verein ein schriftlicher Widerruf der Benennung zugegangen ist. Mehrere Vertreter eines körperschaftlichen Mitgliedes können nur einheitlich abstimmen und zählen zusammen als nur eine Stimme.
  6. Wer sich um die Belange des Vereins oder der einheimischen Wirtschaft besonders verdient gemacht hat, kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§4

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod,
    b) bei körperschaftlichen Mitgliedern durch deren Auflösung,
    c) durch Austritt,
    d) durch Ausschluss,
    e) durch Aufgabe des Geschäftsbetriebes; hierunter fällt auch die Übergabe des Geschäftsbetriebes an einen anderen, ausgenommen hiervon sind Ehrenmitglieder,
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und muss dem Vorstand spätestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
  3. In den Fällen zu Ziffer 1 b), e) und f) endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des laufenden Geschäftsjahres bzw. im Einvernehmen mit dem Vorstand
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied
    a) sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Ziele oder die Satzung des Vereins schuldig gemacht hat,
    b) sich in einer dem Ansehen des Vereins oder des örtlichen Wirtschaftslebens abträglicher Weise unehrenhaft oder unlauter verhalten hat,
    c) mit dem Beitrag für mindestens 6 Monate trotz Mahnung im Rückstand ist,
    d) Bei körperschaftlichen Mitgliedern sind die Ausschluss gründe zu a) und b) auch dann gegeben, wenn sie in der Person ihrer vertretungsberechtigten Gesellschafter, Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder oder in der Person der benannten Vertreter (§ 3 Ziffer 5) vorliegen. Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird sofort wirksam, jedoch bleibt die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge und des Beitrages für den laufenden Monat bestehen.

§5

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) der Vorstand,
    b) die Mitgliederversammlung,
    c) Ausschüsse.
  2. Vereinsämter werden, soweit nicht anders durch die Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt ist, ehrenamtlich verwaltet. Bare Auslagen werden, soweit sie notwendig waren, erstattet.
    Reisekosten werden nur erstattet, wenn der Vorstand vorher der Erstattung zugestimmt hat.
  3. Mitglied des Vorstandes können nur Mitglieder oder vertretungsberechtigte Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuristen oder Vorstandsmitglieder von körperschaftlichen Mitgliedern sein.
  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.

§6

  1. Der Vorstand besteht aus
    a) dem 1. Vorsitzenden,
    b) dem 2. Vorsitzenden,
    c) dem Kassierer,
    d) dem Schriftführer
  2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer.
  3. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassierer oder dem Schriftführer.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  5. Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen. Er leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
  6. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und vertritt ihn im Verhinderungsfalle.
  7. Der Kassierer führt die Kassen- und Geldgeschäfte des Vereins. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben in einfacher Form Buch zu führen und für ordnungsgemäße Belege zu sorgen. Die Kasse soll mindestens einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer, die kein anderes Vereinsamt bekleiden dürfen, geprüft werden.
  8. Der Schriftführer führt in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen das Protokoll und erledigt den anfallenden Schriftverkehr.
  9. Im Innenverhältnis werden der Kassierer und der Schriftführer im Falle ihrer Verhinderung durch einen vom 1. Vorsitzenden bestimmten Beisitzer vertreten.
  10. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Abberufung ist nur aus einem wichtigen Grund möglich und erfolgt dadurch, dass die Mitgliederversammlung für das betreffende Vorstandsamt eine andere Person wählt. Die Beisitzer können gemeinsam gewählt werden.
  11. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Findet nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl statt, so verlängert sich die Amtszeit um die Zeit bis zur Neuwahl, längstens jedoch um sechs Monate. Wiederwahl ist zulässig.

§7

  1. Die Mitgliederversammlung findet statt:
    a) einmal jährlich als Jahreshauptversammlung,
    b) bei Bedarf nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstandes,
    c) auf Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt:
    a) über Satzungsänderung,
    b) über die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    c) über die Entlastung des Vorstandes,
    d) über die Bestellung der Kassenprüfer
    e) über die Auflösung des Vereins,
    f) über die sonstigen, ihr durch Gesetz oder durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere über die Bestellung eines haupt- oder nebenberuflich anzustellenden, besoldeten Geschäftsführers.
  3. Sind der 1. und der 2. Vorsitzende an der Leitung der Mitgliederversammlung verhindert (§ 6 Ziffer 5 und 6), so bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
  4. Die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgt durch Eintragung in das Protokollbuch und ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§8

  1. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung Ausschüsse eingesetzt werden.


§9

  1. Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen.
    Er muss eine Sitzung einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung bedarf keiner Form oder Frist, jedoch soll sie, von Eilfällen abgesehen, frühestens für den nächsten Tag erfolgen.
  2. Für Ausschusssitzungen gilt Ziffer 1 entsprechend.
  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt auf Beschluss des Vorstandes durch den 1. Vorsitzenden durch schriftliche Einladung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.
  4. Über Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn sie keinen Aufschub dulden und die Mitgliederversammlung deshalb eine entsprechende Erweiterung der Tagesordnung beschließt. Über nicht in der Tagesordnung angekündigte Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins kann nicht beschlossen werden.

§10

  1. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung entschieden. Die Beiträge können nach der Größe des Geschäftsbetriebes der Mitglieder gestaffelt sein.

§11

  1. Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 6 Ziffer 2 werden in geheimer Abstimmung gefasst.
    Im Übrigen fassen Vorstand und Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Auf Verlangen von mindestens 25% der anwesenden Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden.
  2. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, auch wenn er nicht die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Haben zwei Kandidaten gleich viel Stimmen, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt.
  3. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich
  4. Bei Abstimmungen und Wahlen ist die Vertretung eines nicht anwesenden oder nicht vertretenen Mitgliedes durch ein anderes Mitglied nicht zulässig. Dies gilt für alle Vereinsorgane
  5. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 6 Ziffer 5 und 6 und 7 Ziffer 3 können Wahlen in der Mitgliederversammlung unter der Leitung eines von ihr bestimmten neutralen Wahlleiters stattfinden

§12

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Diese Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederersammlung zu Rheinbach am 12.04.2000.